EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
Herzstück der solarfreundlichen Energiepolitik ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 1.4.2000. Mit diesem Gesetz wird ein Mindest-Strompreis für die Einspeisung von Solarstrom vorgeschrieben. Es garantiert für Solaranlagenbetreiber die Vergütung ihres produzierten und in das Stromnetz eingespeisten Stroms mit einem festgelegten Preis. Dieser gilt für die ersten 20 Jahre (+ Jahr der Inbetriebnahme). Das Ziel des EEG ist es, den Anteil der EE am Strom-Mix bis 2010 auf mindestens 12,5% und bis 2020 auf mindestens 20% zu erhöhen. Daher wurden die Rahmenbedingungen für die Einspeisung, Übertragung und Verteilung von Ökostrom ein weiteres Mal verbessert. Mit der neuesten Novelle 2004 fallen erstmals auch Geothermie und Grubengas als Erneuerbare Energien unter das EEG. Zur Information befindet sich am Ende dieser Website ein Auszug aus dem Gesetz mit einigen relevanten Punkten zur Vergütung des eingespeisten Stroms.
Die Mindestvergütung...
- treibt die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien voran
- bietet Herstellern, Zulieferern und Betreibern Investitionssicherheit
- hilft, eine mittelständisch geprägten Industrie aufzubauen
- fördert einen Heimatmarkt für den Aufbau einer Exportwirtschaft
- bringt neue Akteure auf den Energiemarkt und sorgt für mehr Wettbewerb
- gewährleistet Förderung der Solartechnologien
- macht die Kosten kalkulierbar
Das EEG leistet nachweislich einen Beitrag zum Kimaschutz. Im Jahr 2003 konnten infolge des EEG etwa 23 Millionen Tonnen CO², durch die Nutzung der erneuerbaren Energien insgesamt (Strom, Wärme und Treibstoffe) rund 53 Mio. Tonnen vermieden werden. Im Jahr 2010 wird das EEG allein schätzungsweise über 40 Mio. Tonnen CO² vermeiden helfen, insgesamt durch die Nutzung erneuerbarer Energien rund 80 Mio. Tonnen. Die Effektivitiät des EEG machte es deshalb Vorbild für Gesetze in ca. 20 Staaten (u.a. China, Thailand, Frankreich, Tschechien, Irland).
EEG und Solaranlagen
Da es auf dieser Informationsseite hauptsächlich um Solaranlagen in der Form von Fotovoltaikanlagen geht, wird kurz beleuchtet, was das EEG für die Solarkollektoren bedeutet. Die Absicht dieser Initiative ist es, die anfangs sehr hohen Preise der Solarmodule durch gesteigerte Produktion zu senken und damit gleichzeitig den Anteil regenerativer Energien am Strom-Mix zu erhöhen. Eine Preissenkung wird erreicht, da das Gesetz die Investition in Erneuerbare Energien wirtschaftlich attraktiv macht - es sichert den Investoren garantierte hohe Einnahmen zu. Der höhere Anteil des Ökostroms am Strom-Mix ergibt sich aus der festgeschriebenen Abnahmepflicht der Netzbetreiber. Das Gesetz überzeugt durch seine Einfachheit und es verbraucht keine Steuergelder!
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Art der Anlage ob der Strom mit Windrädern, aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie o.ä. gewonnen wird. Die derzeit höchsten Vergütungen gibt es für Fotovoltaikanlagen. Diese Preise für Ökostrom aus solarer Strahlungsenergie werden hier kurz aufgeführt. Mit der seit 01.01.04 in Kraft getretenen Überarbeitung des EEG gibt es eine einheitliche Grundvergütung, zu der es je nach Anlagentyp zusätzliche Zuschläge gibt.
Mindestpreis bei Solarkollektoren: 45,7 Ct pro kWh + Aufpreise
Derselbe Betrag wird auch für große Freiflächenanlagen berechnet, wenn sie im Bebauungsplan vorgesehen sind. Für Dachkollektoren gibt es sogar mehr! Bei Solaranlagen auf Gebäuden steigt die Vergütung: um 11,7 Cent pro Kilowattstunde bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt, bei größeren Anlagen um 8,9 Cent pro Kilowattstunde und zusätzlich um 5 Cent pro Kilowattstunde bei Fassadenanlagen.
Hier ein Auszug aus dem EEG, der sich auf die Vergütungen bezieht:
§ 2 Anwendungsbereich:
Abnahme und Vergütung von Strom aus - Wasserkraft, Deponie- und Klärgas: jeweils bis max. 5 MW installierter elektrischer Leistung),
- Windkraft,
- Solarstrahlung: bis maximal 100 kW installierter elektrischer Leistung (bei speziellen baulichen Maßnahmen) bzw. sonst 5 MW installierter elektrischer Leistung (auf Dächern, an Fassaden an Lärmschutzwänden etc.);
- Biomasse: Anhebung der Obergrenze von 5 auf 20 MW installierter elektrischer Leistung; Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft (BML) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mit Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Bestimmung des Begriffs Biomasse (Stoffe, Verfahren, Umweltanforderungen);
- Geothermie (neu) und
- Grubengas (neu; keine erneuerbare Energie im engeren Sinn, aber Freisetzung ohne Verbrennung klimaschädlich, da hoher Methan-Anteil ähnlich wie Klärgas, Grubengas und Biogas);
Der aufzunehmende und zu vergütende Strom muss im Geltungsbereich des Gesetzes oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gewonnen werden. Damit wird die Einspeisung von Strom aus Wind-Offshore-Anlagen außerhalb der 12-Meilen-Zone ermöglicht. EVU-Anlagen sind erstmals in das Gesetz aufgenommen worden. Reaktivierte oder modernisierte Altanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für Neuanlagen betragen.
§ 3: Abnahme- und Vergütungspflicht:
Der nächstgelegenen Betreiber eines geeigneten Netzes ist zur Aufnahme und Vergütung des erneuerbar erzeugten Stroms verpflichtet. Dies schließt auch die wirtschaftlich zumutbare Netzverstärkung ein. Wenn ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den Strom aufzunehmen, trifft die Pflicht den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Der jeweils vorgelagerte bzw. nächstgelegene Übertragungsnetzbetreiber (Hochspannungsebene) ist wiederum zur Abnahme und Vergütung dieses aufgenommenen Stroms verpflichtet.
§ 4: Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas:
7,67 Cent pro kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung, 6,65 Cent pro kWh oberhalb 500 kW installierter elektrischer Leistung (bei Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas begrenzt bis zur Obergrenze von 5 MW);
§ 5: Vergütung für Strom aus Biomasse:
10,23 Cent pro kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung; 9,21 Cent pro kWh bis 5 MW installierter elektrischer Leistung, 8,70 pro kWh ab einer installierten elektrischen Leistung von 5 MW bis zur Obergrenze von 20 MW installierter elektrischer Leistung. Dies gilt erst ab Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Biomasse; Degression: Ab dem 1. Jan. 2002 wird jährlich für dann neu in Betrieb genommene Anlagen die Mindestvergütung um 1% gesenkt.
§ 6: Vergütung für Strom aus Geothermie:
8,95 Cent pro kWh bis 20 MW installierter elektrischer Leistung, 7,16 Cent pro kWh über 20 MW installierter elektrischer Leistung;
§ 7: Vergütung für Strom aus Windkraft:
mindestens 9,10 Cent pro kWh für die ersten 5 Jahre, 6,19 Cent pro kWh nach Erreichen eines Referenzertrages; Der Referenzertrag wird durch die in den ersten 5 Jahren eingespeiste Strommenge und unter Berücksichtigung einer zertifizierten Messung der Leistungskennlinie ermittelt. Referenzstandort ist ein durchschnittlich guter Windstandort mit 5,5 m pro s Windgeschwindigkeit in 30 m Höhe. Die Ermittlung des Referenzertrags wird im Anhang bestimmt. BMWi wird ermächtigt, Vorschriften zur Sicherstellung der Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen. (Hinweis: Das Deutsche Windenergie-Institut (DEWI), Wilhelmshaven, gibt im Internet (http://www.dewi.de) eine Anleitung zur Ermittlung des Referenzertrags.)
Effekt dieses Referenzertragsmodells: An sehr guten Standorten wird der reduzierte Vergütungssatz schneller erreicht als an weniger guten Standorten. Damit Differenzierung der Vergütung nach Windstandort nach einem technikneutralen Referenzertragsmodell. Als Ergebnis ergibt sich eine durchschnittliche Vergütung bei 20järiger Laufzeit nach derzeitigen Kostenschätzungen für typische Standorte:
- für durchschnittlich windgünstige Standorte: rd. 8,44 Cent pro kWh (entspricht der Vergütung im Jahr 1999),
- für sehr gute Windstandorte an der Küste: rd. 7,16 Cent pro kWh ,
- für gute bis weniger gute Standorte: 8,69 Cent bis max. 9,10 Cent pro kWh.
Die Differenzierung nach Standorten nimmt den Druck von der Küste, da auch an windgünstigen Binnenlandstandorten ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht wird. Für Offshore-Anlagen ab 3 Seemeilen außerhalb der Küstenlinie wird die anfänglich hohe Vergütung von 9,10 Cent pro kWh für einen Zeitraum von 9 Jahren (anstelle von 5 Jahren) gewährt, damit auch hier ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht wird (wegen derzeit höheren spezifischen Errichtungs- und Instandhaltungskosten). Diese Regelung ist für Anlagen befristet, die bis 31. Dez. 2006 in Betrieb gehen.
Für Altanlagen wird die Hälfte der bisherigen Laufzeit für die Ermittlung der anfänglich hohen Vergütungsstufe angerechnet; diese hohe Stufe gilt mindestens 4 Jahre nach Inkrafttreten des EEG (Bestandsschutz).
Degression der Vergütungssätze jährlich für neu in Betrieb gehende Windanlagen ab 1. Jan. 2002: 1,5 %.
§ 8: Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie:
50,62 Cent pro kWh; Degression der Vergütungssätze: jährlich ab 1. Jan. 2002 um 5% für dann neu zu errichtende Anlagen; Die Regelung gilt bis zur Erreichung von 350 MW installierter elektrischer Leistung (50 MW bisher; 300 MW durch das 100.000 Dächer-Solarstromprogramm), eine geeignete Anschlussregelung ist rechtzeitig zu treffen;
§ 9: Gemeinsame Vorschriften:
Begrenzung der Vergütung neuer Anlagen auf jeweils 20 Jahre außer bei Wasserkraft (wegen längerer Amortisationszeiten);
Regelung zur Abrechnung mehrerer Anlagen, z. B. kumulierte Abrechnung bei Windparks;
§ 10 Netzkosten:
Netzanschlusskosten muss der Anlagenbetreiber zu 100 % entrichten; Notwendig werdende Netzverstärkungskosten muss der Netzbetreiber zu 100% tragen; diese Kosten können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgeltes angerechnet werden. Bei Streitfällen: Clearingstelle beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi).
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