Steuern sparen - Abschreibung von Photovoltaikanlagen
Wer eine Solaranlage baut, kann auch Steuern sparen. Allerdings sind die Regelungen für Abschreibungsfristen bei Solaranlagen etwas widersprüchlich. Laut Afa-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) können Solaranlagen in 10 Jahren gewinnmindernd abgesetzt werden, Fotovoltaikanlage in 20 Jahren. Aber jede Fotovoltaikanlage ist gleichzeitig eine Solaranlage. Daher könnte auch in 10 Jahren abgeschrieben werden. Jedoch bestehen die meisten Finanzämter zur Zeit auf einer Abschreibungsfrist von 20 Jahren. Die Anschaffungskosten können dann anteilig über 20 Jahre als Ausgaben geltend gemacht werden.
Die nächste Frage lautet, linear oder degressiv abschreiben? Wer eine lineare Abschreibung wählt, kann 5% der Anschaffungskosten 20 Jahre lang absetzen. Bei der degressiven Abschreibung lassen sich 20% im ersten Jahr absetzen, maximal jedoch das Doppelte des linearen Abschreibungsbetrags. Dieser Satz bleibt die nächsten Jahre bestehen. Da der Restwert der Solaranlage sinkt, mindert sich auch Betrag, den man abschreiben kann. Sobald letzterer auf 5% gesunken ist, wird weiter bis zum Ende der Abschreibungszeit mit 5% gerechnet. Man kann nur im Einzelfall entscheiden, welches die bessere Abschreibungsform ist.
Bauabzugsteuer
Seit dem 1.1.2002 sind Unternehmer, die über 5000,- EUR im Jahr an eine Baufirma für Bauleistungen zahlen, verpflichtet, eine sogenannte Bauabzugssteuer zu zahlen. Da Betreiber einer Solaranlage, die Strom einspeisen, automatisch Unternehmer sind, gilt diese Regelung auch für sie! Wie geht das? Es werden 15% des Rechnungsbetrages einbehalten und als Bauabzugssteuer an das Finanzamt abgegeben. Der Unternehmer haftet sogar für diese Verpflichtung. Aber es gibt einen Weg, die Bauabzugssteuer zu vermeiden.
Wenn der Solarinstallateur seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt, bekommt er den vollen Rechnungsbetrag und nicht nur 85% und der Unternehmer ist aus der Haftung. Die Freistellungsbescheinigung ist zu den Solar-Unterlagen zu legen, im besten Fall mit einer Bestätigung über die Gültigkeit. Ob die Freistellungsbescheinigung gültig ist, kann man unter Angabe der Steuernummer und sogenannten Sicherheitsnummer (alles auf der Rechnung) online beim Bundesfinanzministerium erfragen. Damit kann man sich im Fall des Falles viel Ärger ersparen!
Umsatzsteuer
Wer eine Solaranlage gewerblich, also als Unternehmer betreibt, muss auch Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Als gewerblich tätig wird verstanden, wer mit der Solaranlage eine Gewinnerzielungsabsicht verbindet. In diesem Sinne ist „Gewinn“ nicht gleich betriebswirtschaftlicher Gewinn, sondern gleich Totalgewinn. Der Totalgewinn berechnet sich aus den Einnahmen aus der Einspeisevergütung abzüglich der tatsächlich anfallenden Kosten im Laufe der 20 Jahre Betriebsdauer
Meistens ist jedoch keine Umsatzsteuererklärungen abgeben. Der Betreiber einer Solaranlage ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ein Unternehmer, weil er nachhaltig Umsätze erwirtschaftet – durch die tägliche Einspeisung. Hierbei spielt es keine Voraussetzung, ob ein Gewerbe angemeldet wurde oder nicht. Da die Umsätze bei einer mittleren Solaranlage aber meistens unter 16.620 EUR bleiben, gilt der Betreiber nach § 19 USTG als Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer ausweisen. Es ist allerdings möglich, auf die sogenannte Option zu wählen und die Umsatzsteuer bei der Abrechnung mit dem Netzbetreiber aufzuführen. Das sollte allerdings dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die erhaltene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden. Das klingt zwar umständlich, hat aber den Vorteil des Vorsteuerabzugs. Die Vorsteuer, also die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bekommt man dadurch vom Finanzamt zurück.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Prinzipiell kann jeder, der eine Solaranlage betreibt und Strom einspeist, beim Finanzamt einen Antrag stellen und eine Vorsteuerabzugsberechtigung bekommen. Das geht unabhängig davon, ob man eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Allein die Tatsache, dass eine Solaranlage betrieben wird, macht den Betreiber zum Unternehmer. Der Vorteil: Mit einer Vorsteuerabzugs-berechtigung kann man gezahlte Umsatzsteuer für Ausgaben rund um die Solaranlage zurückfordern. Der Nachteil: Wer nicht als Kleinunternehmer gilt, erhält Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung. Diese muss an das Finanzamt weiter gegeben werden.
In konkreten Einzelfällen oder bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.
Begriffserläuterungen (Stand: 01.01.2002)
Unternehmereigenschaft nach § 2Abs.1 UstG
Unternehmer im Sinne des UstG ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Der Stromeinspeiser gilt somit umsatzsteuerlich als Unternehmer.
Regelbesteuerung (§ 12 UstG)
Der Unternehmer unterliegt den allgemeinen Vorschriften des UstG insbesondere bezüglich des Ausweises und der Abführung der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 16%) und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UstG)
Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 16.620 Euro und einem laufenden Umsatz von weniger als 50.000 Euro unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung.
Der Kleinunternehmer weist keine Umsatzsteuer aus und hat keine Berechtigung zu Abzug der Vorsteuer.
Option zur Regelsteuerung (§ 19 Abs. 2 UstG)
Der Kleinunternehmer kann freiwillig zur Regelbesteuerung (§ 12 UstG) optieren und sich so den allgemeinen Vorschriften des UstG unterwerfen. Er ist an diese Option 5 Jahre gebunden.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gem. § 24 Abs. 1 UstG
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten unabhängig von der Höhe der Jahresumsätze die Sonderregelungen des § 24 UstG (insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Steuersätze), sofern diese nicht zur Regelbesteuerung optieren.
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